Willkommen bei Lohnsteuerhilfeverein online



Lohnsteuerhilfeverein

 


Lohnsteuerhilfevereine online

Lohnsteuerhilfevereine bieten Ihre Lohnsteuerhilfe auch online über das Internet an.

Sie sind ein Lohnsteuerhilfeverein und möchten in das Verzeichnis der online Lohnsteuerhilfevereine eingetragen werden, dann schreiben Sie uns bitte eine E-Mail: Lohnsteuerhilfeverein online.


 

Was ist ein Lohnsteuerhilfeverein?

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sie erstellen typischerweise einen sog. Lohnsteuerjahresausgleich und berechnen die Steuern. Ein Lohnsteuerhilfeverein hat die Rechtsform eines eingetragener Verein deutschen Rechts (e.V. ). Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, sondern auf die Hilfe in Steuersachen. Sie haben Ihren Sitz in in Deutschland und sind im Vereinsregister des zuständigen Registergerichts unter einer Registernummer eingetragen. Lohnsteuerhilfevereine können auch außerhalb Ihres Sitzes Beratungsstellen begründen und wird durch den Vorstand vertreten. Die Bundesländer führen ein Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine. Ein Lohnsteuerhilfeverein muss eine behördliche Anerkennung (für die Tätigkeit als Lohnsteuerhilfeverein) haben und unterliegt der Aufsicht der Steuerverwaltung. Der Lohnsteuerhilfeverein unterliegt den berufsrechtlichen Regelungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Er unterliegt aber nicht der Steuerberatergebührenverordnung. Vielmehr werden Beiträge und evtl. Aufnahmegebühren gemäß der Satzung bzw. Beitragsordnung.


Top Lohnsteuerhilfeverein


Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins

Nur Mitglieder können die Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen.

Sie können nur Mitglied werden, wenn Sie Einkünfte beziehen aus:

  • Nichtselbständiger Arbeit und/ oder
  • Renten, Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen

und sofern die Einnahmen 9.000 bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten EUR 18.000 Euro nicht übersteigen und keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen vorliegen, außerdem

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte

Die Mitgliedschaft können Sie in der Regel nur mit einer Frist kündigen.

Top Lohnsteuerhilfeverein


Lohnsteuerhilfe eines Lohnsteuerhilfevereins

Folgende Lohnsteuerhilfe können Sie von einem Lohnsteuerhilfeverein erwarten:

  • Steuerliche Beratung in Sachen
  • Bearbeitung von Steuererklärungen und Anträgen zur bzw. auf
    • Einkommensteuererklärung
    • Eigenheimzulage/ Investitionszulage
    • einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
    • Wohnungsbauprämie
    • Erstattung einbehaltener Körperschafts- und Kapitalertragsteuer
    • Altersvorsorgezulage
  • Weitere Leistungen:

 

Alle Leistungen sind mit dem jährlichen Mitgliedsbeitrag abgegolten.

I. Allgemeines

Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen ist in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt.

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und demgemäß nur zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt (§ 13 Abs. 1 StBerG).Die Hilfeleistung darf nur unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor dem Finanzgericht ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof. Im Zusammenhang mit einer befugtermaßen erbrachten Hilfeleistung in Steuersachen ist auch eine Annexberatung in nichtsteuerlichen Rechtsgebieten als Nebenleistung i. S. d. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) zulässig.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Mitglieder nur geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe a StBerG).

Die Hilfeleistung ist auch zulässig, wenn die Mitglieder (zusätzlich zu den vorgenannten Einkünften) Einnahmen - nicht Einkünfte - aus anderen Einkunftsarten i. S. d. § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG haben, die insgesamt die Höhe von 13 000 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von 26 000 Euro, nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der vorgenannten Betragsgrenzen sind auch solche Einnahmen einzubeziehen, die im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften zu berücksichtigen sind. Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohnsteuerhilfeverein für das Feststellungsverfahren eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hat (vgl. Abschnitt II). Einnahmen aus Einkünften, die im Veranlagungsverfahren nicht zu erklären sind und auch nicht auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden, sind bei der Ermittlung der Betragsgrenze nicht einzubeziehen (vgl. Abschnitt IV, Beispiel 6).

Die Hilfeleistung in Steuersachen wird unzulässig, wenn

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG), es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG in voller Höhe steuerfrei, oder
  • die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten i. S. d. § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG die dort genannten Betragsgrenzen übersteigen.

§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG stellt grundsätzlich auf den Einnahmebegriff des § 8 Abs. 1 EStG ab; in den Fällen des § 20 Abs. 2 EStG und § 22 Nr. 2, § 23 EStG ist der sich nach § 20 Abs. 4 EStG bzw. § 23 Abs. 3 EStG ergebende Betrag maßgebend.

Dem Lohnsteuerhilfeverein ist in diesen Fällen die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese (schädlichen) Einkünfte und Einnahmen, sondern insgesamt nicht gestattet.

Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen kann in diesen Fällen auch nicht teilweise dadurch begründet werden, dass für die Gewinneinkünfte oder umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zusätzlich ein Steuerberater tätig wird oder der Arbeitnehmer diese Einkünfte selbst ermittelt und erklärt (Verbot der Mandatsteilung, vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1989, BStBl II S. 384).

Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Somit sind Lohnsteuerhilfevereine nicht zur Hilfe-leistung beim Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG) und in Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) befugt.

Sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt, so umfasst die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen

  • die allgemeine Beratung bei den in § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe a und c StBerG genannten Einkünften und Einnahmen,
  • die Hilfeleistung bei der Eintragung von Freibeträgen oder sonstigen Angaben auf der Lohnsteuerkarte,
  • die Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung einschließlich der erforderlichen Anlagen und
  • die Hilfeleistung bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer.

Soweit die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG zulässig ist, berechtigt sie gemäß § 4 Nr. 11 Satz 3 StBerG auch zur Hilfeleistung bei

  • der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG),
  • der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999,
  • mit Kinderbetreuungskosten i. S. von § 9 Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3 EStG sowie mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen i. S. d. § 35a Abs. 1 EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben (vgl. Abschnitt IV, Beispiel 2).
  • Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
  • sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) anzuwenden sind, z. B. der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.

Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

II. Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren

– In Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO hinsichtlich Gewinneinkünften sind Lohnsteuer-hilfevereine nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf die Gewinneinkünfte auch nicht ungeprüft in die Einkommensteuererklärung übernehmen (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG).

– Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften und mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen, der steuererheblichen Sachumstände nach § 180 Abs. 5 AO sowie des Abzugsbetrags nach § 10e EStG ist die Hilfeleistung in Steuersachen nur zulässig, wenn alle Beteiligten Mitglieder des die Hilfe leistenden Lohnsteuerhilfe-vereins sind und jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt.

Ist dies nicht der Fall, ist die Befugnis des Lohnsteuerhilfevereins zur Hilfeleistung im Fest-stellungsverfahren gegenüber sämtlichen Beteiligten ausgeschlossen. Der Lohnsteuerhilfeverein darf jedoch den gesondert und einheitlich festgestellten Überschuss bzw. Abzugsbetrag der Beteiligten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren Einkommensteuererklärung übernehmen.

– In Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz ist ein Lohnsteuerhilfeverein zur Hilfeleistung in Steuersachen nur dann befugt, wenn alle Anspruchsberechtigten Mitglieder dieses Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt.

Ist dies nicht der Fall, darf der Lohnsteuerhilfeverein lediglich den gesondert und einheitlich festgestellten Betrag der Anspruchsberechtigten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren Eigenheimzulageantrag über-nehmen.

III. Besonderheiten der Hilfeleistung beim Verlustabzug nach § 10d EStG

Liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG vor, so umfasst die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen auch die Übernahme des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG, selbst wenn er aus den in § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG genannten Einkünften resultiert. Gleiches gilt für die Befugnis zur Hilfeleistung bei der Verteilung des Verlustabzugs.

IV. Beispiele

Einkünfte aus anderen Einkunftsarten

Beispiel 1: Der Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Arbeitslohn bezogen. Daneben hat er für eine schriftstellerische Tätigkeit ein Honorar von 300 Euro (ohne Umsatzsteuer) erhalten.

Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein ist gegenüber diesem Arbeitnehmer ungeachtet der Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit insgesamt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf diese und andere Gewinneinkünfte (z. B. gewerbliche Einkünfte als atypisch stiller Gesellschafter) auch nicht ungeprüft in die Einkommensteuererklärung übernehmen (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG).

Arbeitnehmerbereich

Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer beschäftigt eine Hausangestellte, die für ihre Tätigkeit einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 400 Euro erhält. Die Hausangestellte wird mit Reinigungsarbeiten und der Beaufsichtigung der Kinder beauftragt. Der Arbeitnehmer bittet den Lohnsteuerhilfeverein, ihm bei der Lohnsteuer-Anmeldung zu helfen.

Stellungnahme: Die Arbeitgeberaufgaben stehen im Zusammenhang mit einem haus-haltsnahen Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 35a Abs. 1 EStG und mit Kinderbetreuungskosten i. S. von § 9 Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3 EStG. Der Lohnsteuerhilfeverein ist deshalb befugt, dem Mitglied Hilfe bei der Lohnsteuer-Anmeldung für die Hausangestellte zu leisten.

Beispiel 3: Ein Arbeitnehmer lässt in die von ihm vermietete Wohnung von einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmer neue Fenster einbauen. Der Arbeitnehmer bittet seinen Lohnsteuerhilfeverein, ihm bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu helfen.

Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein darf nicht tätig werden. Die Befugnis zur Hilfeleistung erstreckt sich nur auf die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern, nicht jedoch auf die Umsatzsteuer.

Beispiel 4: Ein Arbeitnehmer, der drei Eigentumswohnungen geerbt hat, lässt diese zum Zwecke späterer Vermietung für 18 000 Euro renovieren (Erhaltungsaufwendungen). Der Leistende legt keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor. Der Arbeitnehmer bittet den Lohnsteuerhilfeverein ihm bei der Anmeldung des einzubehaltenden Steuerabzugs zu helfen.

Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein darf nicht tätig werden. Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen erstreckt sich nur auf die Einkommensteuer des jeweiligen Mitglieds. Die Vornahme des Steuerabzugs und die Abführung des Abzugsbetrags erfolgen hingegen für Rechnung des Leistenden.

Verlustabzug nach § 10d EStG

Beispiel 5: Die Eheleute beziehen beide Arbeitslöhne. Aus einer früheren Tätigkeit aus Gewerbebetrieb haben sie einen verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d EStG, der gesondert festgestellt wurde.

Stellungnahme: Der vom Finanzamt gesondert festgestellte Verlustvortrag darf in die Einkommensteuererklärung übernommen werden, obwohl er aus Einkünften aus Gewer-bebetrieb resultiert.

Einnahmegrenze

Beispiel 6: Die Eheleute sind beide Arbeitnehmer und Mitglieder des Lohnsteuerhilfe-vereins. Neben ihrem Arbeitslohn haben sie im Kalenderjahr Zinseinnahmen von je 1 500 Euro bezogen. Außerdem sind sie Eigentümer eines Mietwohngrundstücks, das ihnen je zur Hälfte gehört. Die hieraus erwirtschafteten Mieteinnahmen betragen insgesamt 25 000 Euro. Gewinneinkünfte wurden nicht erzielt.

Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein ist insgesamt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt, da die Einnahmen aus dem Mietwohngrundstück (25 000 Euro)

zusammen mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen (2 x 1500 Euro ohne Berücksichtigung der Freibeträge nach § 20 Abs. 4 EStG) die Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG (26 000 Euro) übersteigen. Soweit ab dem Veranlagungszeitraum 2009 die Ein-künfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungsteuer) und im Veranlagungsverfahren weder zu erklären sind noch auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden (§ 32d Abs. 3 bis 6 EStG), sind die Einnahmen aus Kapitalvermögen bei Prüfung der Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG nicht einzubeziehen. In diesem Fall wäre im vorliegenden Beispiel die Betragsgrenze nicht überschritten.

Feststellungsverfahren

Beispiel 7: Wie Beispiel 6, jedoch sind die Arbeitnehmer nicht verheiratet und die Einnah-men aus dem Mietwohngrundstück betragen 5 000 Euro.

Stellungnahme: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gesondert und ein-heitlich festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO). Der Lohnsteuerhilfeverein ist zur Hilfeleistung bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte und der Erstellung der Einkommensteuererklärungen befugt, da alle Beteiligten Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins sind, jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt und die Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG nicht über-schritten wird.

Beispiel 8: Wie Beispiel 7, jedoch sind die Arbeitnehmer Mitglieder unterschiedlicher Lohnsteuerhilfevereine.

Stellungnahme: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO). Der Lohnsteuerhilfeverein ist nicht zur Hilfeleistung bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungs-einkünfte befugt, da die Beteiligten Mitglieder verschiedener Lohnsteuerhilfevereine sind. Der Lohnsteuerhilfeverein darf jedoch den gesondert und einheitlich festgestellten Überschuss seines Mitglieds, gegenüber dem die Hilfeleistung zulässig ist, nachrichtlich in dessen Einkommensteuererklärung übernehmen, da die anteiligen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (2 500 Euro) und die Einnahmen aus Kapitalvermögen (1 500 Euro) die Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG i. H. v. 13 000 Euro nicht übersteigen.

Top Lohnsteuerhilfeverein


Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

Der Lohnsteuerhilfeverein berechnet teilweise eine Aufnahmegebühr die einmalig ca. 10 bis 20 Euro kostet (inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer). Der Jahresbeitrag ist in der Regel sozial gestaffelt und ist von der Höhe Ihrer gesamten Bruttojahreseinnahmen abhängig. Die Beiträge liegen in der Regel zwischen 50 und 300 Euro. Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine

Voraussetzung für die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Lohnsteuerhilfeverein ist u. a., dass nach der Satzung für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG). Diese Bestimmung stellt nicht nur ein Erfordernis für den Satzungsinhalt dar. Vielmehr sind hieran auch die nach Maßgabe der Satzung beschlossene Beitragsordnung und die tatsächliche Beitragspraxis auszurichten. Weder die Beitragspflicht noch die Beitragshöhe darf grundsätzlich an die vom Lohnsteuerhilfeverein zu erbringende Leistung geknüpft werden. Werden - entgegen dem Satzungsinhalt - die Mitgliedsbeiträge durch den Lohnsteuerhilfeverein leistungsabhängig erhoben, liegt demnach ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG vor, der den Widerruf der Anerkennung gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2 StBerG zur Folge hat.

Indizien für eine Verknüpfung zwischen Beitrag und Leistung (verdecktes Leistungsentgelt) liegen vor (BGH-Urteil vom 15.06.1989 I ZR 158/87, BB 1989, 2067), wenn der Lohnsteuerhilfeverein

  • den Mitgliedsbeitrag regelmäßig nur einfordert, wenn ein Mitglied die Leistung des Vereins in Anspruch nimmt,
  • auf den Beitrag verzichtet, wenn ein Mitglied die Leistung des Vereins in dem betreffenden Jahr nicht in Anspruch nimmt oder
  • die Beitragshöhe bei zusammenveranlagten Ehegatten, die ausschließlich Einkünfte im Sinne von § 4 Nr. 11 StBerG erzielen und von denen nur ein Ehegatte Mitglied des Vereins ist, nach dem zusammengerechneten Ein-kommen beider Ehegatten festsetzt.

Lohnsteuerhilfevereine arbeiten als Selbsthilfeeinrichtungen nach dem Kostendeckungsprinzip. Somit dürfen die Mitgliedsbeiträge lediglich die mit der gesamten Tätigkeit des Vereins zwangsläufig verbundenen Kosten abdecken (vgl. BFH-Urteil vom 09.09.1997 - VII R 108/96 - BStBl II 1997, 778; BFH-Urteil vom 24.08.2010 - VII R 49/09 - BStBl II 2011, 185).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergeben sich für die Beitragserhebung der Lohnsteuerhilfevereine folgende Konsequenzen:

1. Unabhängigkeit der Beitragspflicht von der Beratungsleistung

Die Beitragspflicht darf nicht von der Beratungsleistung abhängig gemacht werden. Sämtliche Leistungen des Lohnsteuerhilfevereins sind durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Deshalb dürfen Lohnsteuerhilfevereine die an ihre Mitglieder auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen zu erbringenden Dienstleistungen keinesfalls leistungsbezogen z. B. nach Maßgabe einer Gebührenordnung abrechnen (BGH-Urteil vom 15.06.1989 I ZR 158/87, BB 1989, 2067).

Der Mitgliedsbeitrag ist nicht nur und nicht erst bei einer konkreten Leistung des Vereins, sondern - solange die Mitgliedschaft besteht - regelmäßig (jährlich) zu erheben. Es ist jedoch zulässig, dass der Lohnsteuerhilfeverein einen gewissen Ausgleich in der Beitragslast herstellt, wenn ein Mitglied erst bei aufgestautem Beratungsbedarf dem Verein beitritt (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.2010 - VII R 23/09 - BStBl II 2011, 188).

2. Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags

Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich zu der in der Satzung oder Beitragsordnung bestimmten Fälligkeit zu entrichten, wobei einer vorschüssigen Fälligkeit der Vorrang eingeräumt werden sollte. Die Erhebung des Mitgliedsbeitrags erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beratungsleistung ist - vom Jahr des Vereins-beitritts abgesehen - unzulässig, wenn sie den Mitgliedsbeitrag als verdecktes Leistungsentgelt erscheinen lässt.

3. Folgen der Nichtzahlung

Wird der Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ist im Regelfall ein Mahnverfahren durchzuführen oder das Mitglied auszuschließen. Der Lohnsteuerhilfeverein hat den Mitgliedsbeitrag regelmäßig innerhalb von 6 Monaten anzumahnen, eine eventuelle zweite Mahnung sollte zeitnah erfolgen. Bei einer erstmaligen Mahnung zu einem späteren Zeitpunkt würde der Zusammenhang zur Beitragspflicht zu stark gelockert. Bei anhaltender Säumnis sollte das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.

4. Bemessung des Mitgliedsbeitrags

Die Beitragsordnung ist übersichtlich und auch für den nichtkundigen Laien leicht nachvollziehbar zu gestalten und dem Mitglied bekannt zu geben. Bei der Beitragsbemessung dürfen soziale Aspekte (z. B. Einkommensverhältnisse, Familienstand, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, Arbeitslosigkeit) berücksichtigt werden. Es ist unzulässig, den Beitrag nach dem Vermögen oder den Vermögenswerten (z. B. Anschaffungs-/Herstellungskosten des selbstgenutzten Wohneigentums) oder nach der Anzahl und/oder der Art der zur Einkommensteuererklärung erstellten Anlagen zu bemessen. Sofern die Erhebung des entsprechenden Mitgliedsbeitrags im Einzelfall zu einer unbilligen Härte für das Mitglied führen würde, bleibt es dem Lohn-steuerhilfeverein unbenommen, den Beitrag zu stunden oder zu ermäßigen.

5. Beratung von Ehegatten

Da der Verein nur für Mitglieder tätig werden darf, ist es unzulässig einen Ehegatten, der nicht Mitglied ist, mit zu beraten. Ebenso wenig dürfen dessen Einkommensverhältnisse mit in die Berechnung des Mitgliedsbeitrags einbezogen werden. Sind dagegen beide Ehegatten Mitglieder, so kann bei einer Staffelung der Beiträge nach den Einkommensverhältnissen das Einkommen der Ehegatten zur Ermittlung der Beitragshöhe zusammengefasst werden.

6. Aufnahmegebühr

Neben der Erhebung eines regelmäßigen (jährlichen) Mitgliedsbeitrags ist die Erhebung einer einmaligen Aufnahmegebühr wegen des mit der Aufnahme verbundenen Verwaltungsaufwands zulässig.

7. Rechtliche Hinweise zu den Folgen der Mitgliedschaft

Der Lohnsteuerhilfeverein soll sein Mitglied auf die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und die Kündigungsfristen ausdrücklich hinweisen. Außerdem müssen die Kündigungsmodalitäten so geregelt sein, dass das Mitglied - insbesondere bei Beitrags-erhöhungen - ausreichend Handlungsspielraum hat.

8. Geschäftsprüfung/Aufsichtsprüfung

Ob die tatsächliche Beitragspraxis der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG bzw. den satzungsmäßigen Bestimmungen entspricht, ist im Rahmen der Geschäftsprüfung gem. § 22 Abs. 1 StBerG zu prüfen. Darüber hinaus ist konkreten Hinweisen auf eine leistungsabhängige Beitragserhebung im Rahmen einer Aufsichtsprüfung nach § 28 Abs. 2 StBerG nachzugehen.

Diese Erlasse treten an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.05.1990 an die Oberfinanzdirektionen ihrer Geschäftsbereiche (BStBl I S. 244).

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg - 3-S083.0/3 - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - 37 - S 0830 - 015 - 35 981/11 - Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 0830-1/2009 - Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - S 0830 - 8 - V A -2 - Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.11.2011 - 36 - S 0830 - 1/11 - Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 0830-2672 - Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - 55 - S 0830 - 001/09 - Hessisches Ministerium der Finanzen - S 0830 A-003 II 12 - Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV 310 - S 0830 - 00000 - 2011/006 -Niedersächsisches Finanzministerium - S 0830 - 11 - 33 2 - Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Top Lohnsteuerhilfeverein